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Pflegegrad beantragen 2026: Anleitung, Fristen und Tipps

LesezeitVon der Redaktion · fachlich geprüft von Arun Ananth
Kurz gesagt

Der Antrag auf einen Pflegegrad ist formlos möglich – ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, ein Satz reicht aus. Entscheidend ist das Datum: Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht erst ab der Begutachtung. Die Pflegekasse hat in der Regel 25 Arbeitstage Zeit für die Entscheidung; bei Versäumnis stehen Ihnen 70 € je angefangener Woche zu. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Der Antrag auf einen Pflegegrad ist der erste Schritt zu allen Leistungen der Pflegeversicherung – vom Pflegegeld über den Entlastungsbetrag bis zum Zuschuss für einen barrierefreien Umbau. Er ist einfacher, als die meisten Familien erwarten: Es gibt kein vorgeschriebenes Formular und keine Frist, die Sie versäumen könnten. Was zählt, ist, ihn früh zu stellen. Diese Anleitung führt Sie durch den Ablauf und benennt die Punkte, an denen in der Praxis Zeit oder Geld verloren geht.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Sie stellen den Antrag formlos bei der Pflegekasse – telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Ein Satz genügt: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung.“ Ein besonderes Formular ist nicht erforderlich; die Pflegekasse sendet Ihnen anschließend die Unterlagen zu.

Der Ablauf in sechs Schritten:

  1. Antrag stellen – formlos bei der Pflegekasse, Datum notieren.
  2. Unterlagen ausfüllen, die die Pflegekasse zusendet, und zurückschicken.
  3. Begutachtungstermin abwarten – der Medizinische Dienst meldet sich; bei privat Versicherten übernimmt MEDICPROOF.
  4. Begutachtung vorbereiten – Pflegetagebuch, Medikamentenplan, Arztbriefe bereitlegen.
  5. Begutachtung zu Hause, in der Regel 60 bis 90 Minuten.
  6. Bescheid prüfen – bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung innerhalb eines Monats Widerspruch.

Wer kann den Antrag stellen?

Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person selbst oder eine von ihr bevollmächtigte Person – etwa ein Angehöriger mit Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich bestellte Betreuerin.

Ohne Vollmacht darf die Pflegekasse aus Datenschutzgründen keine Auskunft erteilen und den Antrag nicht entgegennehmen. Wenn absehbar ist, dass Sie Angelegenheiten für einen Elternteil regeln werden, klären Sie die Vollmacht deshalb vor dem Antrag. Das erspart Wochen.

Wo stelle ich den Antrag?

Zuständig ist die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Sie ist organisatorisch bei der Krankenkasse angesiedelt, Sie erreichen sie unter derselben Adresse und Telefonnummer.

Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen; die Begutachtung übernimmt dort MEDICPROOF statt des Medizinischen Dienstes. Ablauf und Leistungshöhe sind im Kern gleich.

Ab wann werden Leistungen gezahlt?

Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht erst ab der Begutachtung und nicht erst ab dem Bescheid (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Das ist der praktisch wichtigste Punkt dieser Anleitung. Wer im Januar den Antrag stellt und im April den Bescheid erhält, bekommt die Leistungen für Januar, Februar und März nachgezahlt. Wer dagegen erst im März anruft, weil er die Begutachtung noch vorbereiten wollte, verliert zwei Monate endgültig.

Die Empfehlung daraus: Stellen Sie den Antrag, sobald der Pflegebedarf absehbar ist – nicht erst, wenn alle Unterlagen beisammen sind. Vorbereiten können Sie sich danach. Notieren Sie das Datum des Anrufs und lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Das entspricht etwa fünf Wochen und umfasst den gesamten Vorgang: Beauftragung, Begutachtung, Gutachten und Bescheid.

Kürzere Fristen gelten in dringenden Fällen – insbesondere während eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts, in einem Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung sowie dann, wenn ein Angehöriger beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt hat.

Versäumt die Pflegekasse die Frist, stehen Ihnen 70 € für jede angefangene Woche der Verzögerung zu. Die Zahlung erfolgt ohne gesonderten Antrag. Sie entfällt, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder die pflegebedürftige Person bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt wird.

Wie läuft die Begutachtung ab?

Eine Gutachterin oder ein Gutachter besucht die pflegebedürftige Person in ihrer gewohnten Umgebung und beurteilt, wie selbstständig sie den Alltag bewältigt. Der Termin dauert meist 60 bis 90 Minuten und wird vorher angekündigt.

Beurteilt werden sechs Lebensbereiche mit unterschiedlicher Gewichtung: Selbstversorgung (40 %), Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen (20 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 %, gewertet wird der höhere Wert), Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %) und Mobilität (10 %).

Nicht gemessen wird der Zeitaufwand der Pflege – das war das alte System bis 2016. Maßgeblich ist heute allein, was jemand noch selbst kann.

Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor?

Die wirksamste Vorbereitung ist ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen: Notieren Sie täglich, bei welchen Verrichtungen Unterstützung nötig war und wie lange. Ohne diese Aufzeichnung bleibt im Termin vieles unerwähnt.

  • Alle Beteiligten anwesend: Wer regelmäßig pflegt, sollte dabei sein – auch, um zu ergänzen, was die betroffene Person selbst nicht anspricht.
  • Unterlagen bereitlegen: Medikamentenplan, aktuelle Arztbriefe, Schwerbehindertenausweis, Hilfsmittelverordnungen.
  • Schlechte Tage nicht verschweigen: Viele Menschen strengen sich im Termin an und wirken selbstständiger, als sie im Alltag sind. Der Gutachter kann nur bewerten, was er erfährt.
  • Nachts nicht vergessen: Nächtlicher Unterstützungsbedarf wird häufig übersehen, obwohl er erheblich zählt.

Ausführlich haben wir das im Ratgeber zur Vorbereitung auf die MD-Begutachtung beschrieben.

Heißt es Pflegegrad oder Pflegestufe beantragen?

Korrekt ist Pflegegrad. Die Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 abgeschafft und durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Der alte Begriff hält sich hartnäckig – ein erheblicher Teil der Menschen, die einen Antrag stellen möchten, sucht weiterhin nach „Pflegestufe beantragen“. Gemeint ist dasselbe Verfahren. Wenn Sie bei der Pflegekasse von einer Pflegestufe sprechen, versteht man Sie dort selbstverständlich; im Bescheid steht anschließend ein Pflegegrad. Wer vor 2017 eine Pflegestufe hatte, wurde automatisch überführt – ohne neue Begutachtung und ohne Schlechterstellung.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Pflegegrad?

Ein Pflegegrad wird ab 12,5 Gesamtpunkten im Begutachtungsverfahren zuerkannt. Zusätzlich muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen, und es müssen in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt worden sein.

Pflegegrad Punkte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
1 12,5 – unter 27,0 gering
2 27,0 – unter 47,5 erheblich
3 47,5 – unter 70,0 schwer
4 70,0 – unter 90,0 schwerste
5 90,0 – 100 schwerste mit besonderen Anforderungen

Welche Leistungen daran hängen, lesen Sie in unseren Übersichten zu Pflegegrad 2, Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4. Eine erste Einordnung gibt unser Pflegegradrechner.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Frist ist nicht verlängerbar; ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Begründung können Sie nachreichen.

Sinnvoll ist es, zuerst das Gutachten anzufordern – Sie haben Anspruch darauf. Erst daraus wird ersichtlich, in welchen Modulen zu wenige Punkte vergeben wurden, und nur dort lohnt der Einspruch. Häufige Gründe für eine zu niedrige Einstufung sind ein unerwähnt gebliebener nächtlicher Bedarf, ein besonders guter Tag am Begutachtungstermin und fehlende Aufzeichnungen. Wie Sie dabei vorgehen, beschreibt unser Ratgeber zum Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Wie beantrage ich eine Höherstufung?

Eine Höherstufung beantragen Sie genauso formlos wie den Erstantrag, sobald sich der Zustand dauerhaft verschlechtert hat. Es folgt eine erneute Begutachtung, und dieselben Fristen gelten.

Wichtig ist, dass die Verschlechterung dauerhaft ist und nicht nur eine vorübergehende Phase betrifft. Auch hier hilft ein aktuelles Pflegetagebuch. Näheres im Beitrag zur Höherstufung des Pflegegrades.

Was gilt bei einem Krankenhausaufenthalt?

Wenn der Pflegebedarf plötzlich entsteht – etwa nach einem Schlaganfall oder einem Sturz –, gelten verkürzte Fristen. Stellen Sie den Antrag noch während des Krankenhausaufenthalts, nicht erst nach der Entlassung.

Der Sozialdienst der Klinik unterstützt dabei und kennt die Abläufe. Parallel lohnt es sich, die Versorgung zu Hause vorzubereiten: Hilfsmittel, gegebenenfalls ein barrierefreier Umbau und die Frage, wer die Betreuung übernimmt. Die Entlassung kommt in diesen Fällen oft schneller, als Familien erwarten. Eine kostenfreie und unabhängige Pflegeberatung steht Ihnen nach § 7a SGB XI zu.

Wenn die Betreuung zu Hause organisiert werden muss

Der Pflegegrad regelt, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt – er beantwortet aber nicht die Frage, wer die Betreuung im Alltag übernimmt. Für viele Familien ist genau das der schwierigere Teil.

Ein ambulanter Pflegedienst kommt zu festen Zeiten und deckt die Stunden dazwischen nicht ab. Wird durchgehend jemand im Haushalt gebraucht, kommt die sogenannte 24-Stunden-Betreuung in Betracht – der eingebürgerte Branchenbegriff für die Betreuung durch eine im Haushalt lebende Betreuungskraft. Gemeint ist ausdrücklich keine durchgehende Arbeitszeit: Es gelten die gesetzlichen Arbeitszeit- und Pausenregelungen, die Betreuungskraft ist anwesend und in Rufbereitschaft.

Beim Deutschen Pflegehilfswerk beginnt diese Betreuungsform ab etwa 2.490 € im Monat inklusive Nebenkosten. Ein Teil davon lässt sich mit den Leistungen der Pflegeversicherung gegenrechnen; ein Eigenanteil bleibt bestehen. Die Zusammensetzung zeigt unsere Übersicht zu den Kosten der 24-Stunden-Betreuung.

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Was die Betreuung zu Hause im Vergleich zum Pflegeheim in Ihrem Bundesland kostet, rechnen wir auf den Standortseiten mit dem jeweiligen Heimentgelt vor. Eigene Seiten gibt es unter anderem für Köln, Bremen und Bochum; alle Städte und das jeweilige Umland stehen in der Übersicht unserer Standorte.

Häufige Fragen zum Pflegegrad-Antrag

Kann ich den Pflegegrad telefonisch beantragen?

Ja. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt; der Antrag ist formlos gültig. Notieren Sie das Datum und lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen – ab dem Antragsmonat besteht der Leistungsanspruch.

Gibt es ein Formular für den Antrag?

Kein vorgeschriebenes. Die Pflegekasse sendet nach dem formlosen Antrag ihre eigenen Unterlagen zu. Auf das Formular zu warten, bevor man den Antrag stellt, kostet nur Zeit und damit Leistungsmonate.

Wie lange dauert es, bis der Pflegegrad bewilligt wird?

In der Regel bis zu 25 Arbeitstage ab Antragseingang, in dringenden Fällen kürzer. Bei Fristüberschreitung stehen Ihnen 70 € je angefangener Woche zu.

Wird der Pflegegrad rückwirkend gezahlt?

Ja, ab dem Monat der Antragstellung. Die Zeit bis zum Bescheid wird nachgezahlt.

Was kostet der Antrag?

Nichts. Antrag, Begutachtung und Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sind kostenfrei.

Kann ich als Angehöriger den Antrag stellen?

Ja, mit Vollmacht oder als gerichtlich bestellte Betreuerin beziehungsweise bestellter Betreuer. Ohne Vollmacht darf die Pflegekasse keine Auskunft erteilen.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: September 2026. Maßgeblich sind die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), insbesondere § 7a (Pflegeberatung), § 18 und folgende (Begutachtung und Fristen) sowie § 33 (Leistungsbeginn), daneben § 84 SGG für die Widerspruchsfrist.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall erteilt Ihre Pflegekasse.

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Beitrag erstellt von der Redaktion des Deutschen PflegehilfswerksFachlich geprüft von Arun Ananth, Gründer des Deutschen Pflegehilfswerks, als Branchenexperte zitiert u. a. im Handelsblatt, bei Focus online und t-online.
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