Die Pflegegrade 1 bis 5 drücken den Grad des Verlustes an physischer Mobilität und an psychischen Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Lebensführung aus.
Zur Pflegegradeinstufung werden Beeinträchtigungen physischer und psychischer Fähigkeiten zur selbstständigen Lebensführung herangezogen
Das bis Ende 2016 gültige System der Pflegestufen 1 bis 3 wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) durch das System der Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es ist seit Beginn des Jahres 2017 gültig und bindend. Mit der umfassenden Pflegereform sollten unter anderem Ungerechtigkeiten bei geringer Pflegebedürftigkeit ausgeräumt werden. Beispielsweise können ältere Menschen, die zwar unter Krankheitssymptomen oder leichter Demenz leiden, aber noch weitgehend eigenverantwortlich ihr Leben gestalten und nur wenig fremde Hilfe benötigen, den Pflegegrad 1 erhalten. Sie haben damit erstmals Anspruch auf Pflegeleistungen und Pflegesachleistungen. Vor 2017 entsprach das der Pflegestufe 0, für die keinerlei Pflegeleistungen oder Pflegesachleistungen vorgesehen waren.
Grundsätzlich setzt die Einstufung einer Person in eine der der 5 Pflegegrade eine Einschränkung der Selbstständigkeit und damit Pflegebedürftigkeit voraus. Zunächst muss der oder die Versicherte bei der Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellen. Die Pflegekasse beauftragt im Falle gesetzlich Versicherter den Medizinischen Dienst (MD) und bei privat Versicherten MEDICPROOF, den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen und die entsprechende Pflegegradeinstufung vorzunehmen.
Das Neue Begutachtungsassessment ist die Grundlage zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) beinhaltet die verbindlichen Richtlinien, nach denen die bestallten Gutachter und Gutachterinnen vom MD oder von MEDICPROOF die Pflegebedürftigkeit feststellen und die Pflegegradeinstufung vornehmen. Das mit Para. 14 des Sozialgesetzbuches XI (SGB) kompatible NBA ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäß NBA wird die noch vorhandene Alltagskompetenz anhand von insgesamt sechs Modulen geprüft, wovon jedes Modul bis zu 16 Einzelkriterien enthält, für die Punkte vergeben werden. Von den sechs Modulen bezieht sich nur eines auf die physische Mobilität, alle anderen auf kognitive, kommunikative und weitere psychologische Einschränkungen sowie auf Beeinträchtigungen durch eine bestehende Krankheit und deren Therapie. Alle beurteilten Punkte stehen letztlich im Zusammenhang mit der Frage inwieweit die eigenverantwortliche Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Jedes der nachfolgend aufgelisteten „Prüfmodule“ ist in bis zu 16 Einzelkriterien unterteilt, die mit Punkten bewertet werden. Die Punkte der einzelnen Module werden zusammengefasst und nach dem folgend aufgelisteten Schlüssel gewichtet:
- 1. Mobilität; Gewichtung 10 Prozent
- 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten; Gewichtung 15 Prozent (zusammen mit 3)
- 3. Verhaltensweise und psychische Problemlagen; Gewichtung 15 Prozent (zusammen mit 2)
- 4. Selbstversorgung; Gewichtung 40 Prozent
- 5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen; Gewichtung 20 Prozent
- 6. Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte; Gewichtung 15 Prozent
Worin liegen die Unterschiede in den Pflegegraden gemäß Punktevergabe nach NBA?
Wie oben bereits erwähnt, ist die Pflegegradeinstufung entscheidend für Leistungen der Pflegekasse. Es geht dabei um die Höhe von Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Wohnraumanpassung und vieles mehr. Zusätzlich zu den Modulen 1 bis 6 können noch zwei Zusatzmodule herangezogen werden, mit denen Selbstständigkeit beziehungsweise dessen Einschränkung und Auftreten außerhalb der Wohnung erfasst werden. Die Erteilung von Punkten für jedes Einzelkriterium der Module ist relativ komplex. Sie können aber Pflegegradrechner im Internet aufrufen, nach denen Sie eine erste Selbsteinschätzung der Punktezahl und damit eine unverbindliche Pflegegradeinstufung für sich selbst oder für eine Ihnen nahestehenden Person durchführen können. Welche Anzahl von NBA-Punkten für die jeweiligen Pflegegrade zutrifft, sehen sie in der nachfolgenden Tabelle:
- Pflegegrad1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit); NBA-Punkte zwischen 12,5 und unter 27
- Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit); NBA-Punkte zwischen 27 und unter 47,5
- Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit); NBA-Punkte zwischen 47,5 und unter 70
- Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit); NBA-Punkte zwischen 70 und unter 90 Punkten
- Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung); NBA Punkte zwischen 90 und 100
Welche Art von Pflegeleistungen werden von den Pflegekassen getragen?
Die Pflegegradeinstufung in eine der fünf Pflegegrade entscheidet über Art und Höhe der Kassenleistungen. Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist die Art der Pflege, ob es sich um häusliche Pflege, um eine professionelle Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder um eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim handelt. Zusätzlich können Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege oder zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gewährt werden oder zur Einrichtung eines Hausnotrufs und zur Wohnraumanpassung. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterscheiden die Pflegekassen zwischen folgenden Leistungen:
- monatliches Pflegegeld; erhalten pflegende Angehörige bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
- Pflegesachleistungen; erhalten ambulante Pflegedienste, die direkt mit den Kassen abrechnen
- Tages- und Nachtpflege; entspricht teilstationärer Pflege
- Kurzzeitpflege; vollstationäre Pflege mit zeitlicher Begrenzung p.a., beispielsweise nach Klinikaufenthalt
- Verhinderungspflege; professionelle Pflege mit zeitlicher Begrenzung wegen Verhinderung des häuslichen Pflegepersonals (Urlaub, Krankheit)
- Zuschuss zu vollstationärer Pflege; Unterbringung im Pflegeheim
- Monatlicher Betrag für Verbrauchsmaterial (Pflegehilfsmittel)
- Einmaliger Festzuschuss für Wohnraumanpassung (Badumbau, Treppenlift und ähnliches)
- Monatlicher Betrag für Hausnotruf
- Wohngruppenzuschuss; monatlicher Zuschuss des ambulant betreuten Zusammenlebens mit mindestens zwei weiteren Pflegebedürftigen
Pflegeleistungen und Pflegesachleistungen orientieren sich strikt an der Pflegegradeinstufung
Die Höhe des Anspruchs Pflegebedürftiger auf Pflegeleistungen und Pflegesachleistungen ist unabhängig davon, ob die Leistungen von einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht werden. Art und Höhe der Leistungen richten sich ausschließlich nach der Pflegegradeinstufung. Der Ausdruck Pflegesachleistungen ist ein wenig irreführend, weil es sich nicht um Sachleistungen im eigentlichen Sinne handelt, sondern um Vergütungen für ambulante Pflegedienste. Die Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Pflegegraden sind allerdings erheblich, weil auch die notwendigen Pflegeleistungen von Pflegegrad 1 bis zum Pflegegrad 5 sehr stark zunehmen.
Einige wenige Pflegegrade Leistungen bleiben über die Pflegegrade hinweg konstant, sie unterscheiden sich nicht in der Höhe zwischen Pflegegrad 1 und den höheren Pflegegraden. Unterschiede in den Pflegegraden bestehen in diesen Fällen nicht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen und Zahlungen, die allerdings nur im Falle häuslicher Pflege auf Antrag geleistet werden:
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro/Monat
- Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmittel) bis zu 40 Euro pro Monat (gegen Nachweis)
- Laufende Kosten Hausnotruf 25,50 Euro/Monat
- Einmaliger Zuschuss Wohnraumanpassung 4.000 Euro (Treppenlift, Barrierefreiheit und vieles mehr)
- Wohngruppenzuschuss 214 Euro/Monat (Kompensationsleistung für Umzug in eine Wohngruppe mit mindestens einer weiteren pflegebedürftigen Person)
Pflegeleistungen und Pflegesachleistungen bei Pflegegradeinstufung 1
Der Pflegegrad 1 kommt vor allem der häuslichen Pflege zugute. Die monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen betragen 125 Euro wie auch bei den übrigen Pflegegraden, sofern es sich um häusliche Pflege handelt. Weitere Kostenübernahmen und Zuschüsse für Hausnotruf und ein einmaliger Kostenzuschuss für Umbaumaßnehmen steht den Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zu wie in den übrigen Pflegegraden.
Pflegerade Leistungen bei Pflegegradeinstufung in Pflegegrad 2
Mit der Einstufung in Pflegegrad 2 wird der pflegebedürftigen Person eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit bescheinigt. Bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung leistet die Pflegekasse für die vollstationäre Pflege einen monatlichen Beitrag in Höhe von 770 Euro. Im Falle der häuslichen Pflege sind die Pflegeleistungen der Kassen sehr viel differenzierter gemäß nachfolgender Auflistung. Die Leistungen sind unabhängig davon, ob der oder die Pflegebedürftige unter Demenz leidet:
- Pflegegeld; 316 Euro/Monat (für pflegende Angehörige)
- Pflegesachleistungen; 724 Euro/Monat (für ambulanten Pflegedienst)
- Tages- und Nachtpflege; 689 Euro/Monat
- Kurzzeitpflege; bis zu 1.774 Euro/Jahr
- Verhinderungspflege; bis zu 1.612 Euro/Jahr
- Vollstationäre Pflege; 770 Euro/Monat (bei Unterbringung in vollstationärer Einrichtung)
Pflegegrade Leistungen bei Pflegegradeinstufung Pflegegrad 3
Pflegebedürftige mit einer Einstufung in Pflegegrad 3 zu Hause zu pflegen, stellt hohe Anforderungen an die pflegenden Personen und setzt in der Regel einiges Fachwissen voraus. Entsprechend höher sind insgesamt die Pflegeleistungen und die Pflegesachleistungen:
- Pflegegeld; 545 Euro/Monat (für pflegende Angehörige)
- Pflegesachleistung; 1.363 Euro/Monat (Entlohnung für ambulante Pflegedienste)
- Tages- und Nachtpflege; 1.298 Euro/Monat
- Kurzzeitpflege; 1.774 Euro/Jahr
- Verhinderungspflege; 1.612 Euro/Jahr
- Vollstationäre Pflege; 1.262 Euro/Monat (Unterbringung in vollstationärer Einrichtung)
Pflegegrade Leistungen bei Einstufung in Pflegegrad 4
Die Selbstständigkeit bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 ist stark eingeschränkt. Sie sind auf sehr viel Unterstützung angewiesen, so dass eine häusliche Pflege an die pflegenden Angehörigen noch größere Anforderungen stellt als dies bereits beim Pflegegrad 3 der Fall ist. Der variable Teil der Pflegeleistungen durch die Pflegekassen sind deshalb im Vergleich zu einer niedrigeren Einstufung deutlich angehoben:
- Pflegegeld; 728 Euro/Monat (für pflegende Angehörige)
- Pflegesachleistung; 1.693 Euro/Monat (Maximalbetrag zur Entlohnung ambulanter Pflegedienste)
- Tages- und Nachtpflege; 1.612 Euro/Monat
- Kurzzeitpflege; 1.774 Euro/Jahr
- Verhinderungspflege; 1.612 Euro/Jahr
- Vollstationäre Pflege; 1.775 Euro/Monat (Unterbringung in vollstationärer Einrichtung)
Pflegegrade Leistungen bei Einstufung in Pflegegrad 5
Pflegegrad 5, die höchste zu vergebende Pflegestufe, ist mit einem hohen Verlust an Selbständigkeit verbunden. Eine häusliche Pflege ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen oder Schaffung bestimmter Voraussetzungen möglich. Um die Herausforderungen in der Pflege besser bewältigen zu können, werden für diesen Personenkreis kostenlose Pflegeschulungen angeboten. Während der Pflegezeit finden in regelmäßigen Abständen Beratungsgespräche statt, deren Kosten von den Pflegekassen getragen werden. Die Pflegeleistungen der Kassen sind in dieser höchsten Stufe entsprechend hoch:
- Pflegegeld; 901 Euro/Monat (für pflegende Angehörige)
- Pflegesachleistung; 2.095 Euro/Monat (für die Entlohnung ambulanter Pflegedienste)
- Tages- und Nachtpflege; 1.995 Euro/Monat
- Kurzzeitpflege; 1.774 Euro/Jahr
- Verhinderungspflege; 1.612 Euro/Jahr
- Vollstationäre Pflege; 2.005 Euro/Monat (Unterbringung in vollstationärer Einrichtung)
Nicht genutzte Sachleistungen in Betreuungsleistungen umwandeln
Nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen können auf Wunsch bis zu 40 Prozent für die Aufstockung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden (Umwandlungsanspruch). Bis zu einem gewissen Grad ist auch die Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld möglich.