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Pflegereform 2022 – Änderungen für die Pflege 2022 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

Was ändert sich in der Pflege 2022?

Ab Januar 2022 treten viele neue Gesetze und Änderungen bei den Pflegeleistungen der Kassen in Kraft. Die Basis dafür ist das neue Gesetz zur Entwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), welches zum 01.01.2022 in Kraft treten wird. In verschiedenen Fällen bedeuten jene Änderungen Verbesserungen für die Patienten. Die wichtigsten Änderungen betreffen dabei die einzelnen Pflegearten. Bei der vollstationären Pflegemaßnahme werden Zuschläge zu dem zu zahlenden Eigenanteil gezahlt. Bei der ambulanten Pflegeleistung werden die Sachleistungen erhöht. Bei der Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag erhöht. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich ebenfalls. So steigt er Beitragszuschlag für die Versicherten ohne Kinder.
Die Beträge für Pflegesachleistungen, also jene Beträge für die ambulante Pflege und für die Kurzzeitpflege werden ebenfalls ab dem 1.Januar 2022 angehoben.
Bedingt durch einen höheren Zuschuss zu den Kosten im Heim sollen die Bewohner/innen ab 1.Januar 2022 entlastet werden.
Ansprüche zur Erstattung gegenüber der Pflegeversicherung können unter verschiedenen Bedingungen auch nach dem Tod des pflegebedürftigen Patienten geltend gemacht werden.
Zugleich besteht ein Anspruch gegen die Pflegekasse auf eine Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die geeignete Versorgung des Patienten nicht auf andere Art und Weise garantiert werden kann.

Die Zuschüsse für die Pflegeleistung im Heim

Pflegebedürftige, welche in vollstationären Heimen leben, bekommen ab 1. Januar 2022 einen Zuschlag auf die Pflegekosten.
Generell setzen sich die Heimplatzkosten aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Dies sind die Pflege-, die Ausbildungs-, die Investitionskosten sowie die Kosten für Verpflegung und die Unterkunft.
Dabei beteiligen sich die Pflegekassen sich mit pauschalen Beträgen je nach Pflegegrad an den Ausbildungs- und den Pflegekosten. In der Regel reichen jene Beträge aber nicht aus, um die Kosten abzudecken, sodass dabei ein Eigenanteil an den Ausbildungs- und den Pflegekosten zu bezahlen ist.
Die Kosten für Verpflegung und die Unterkunft sowie die Investitionskosten muss dabei der Pflegebedürftige stets selbst zahlen.
Um die Belastung der pflegebedürftigen Patienten abzumildern, wird für die Pflegegrade 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2022 ein Leistungszuschlag zu den Ausbildungs- und die Pflegekosten gewährt sowie der Eigenanteil an den Ausbildungs- und den Pflegekosten schrittweise vermindert. Die Kosten für Verpflegung, Investitionen und Unterkunft werden nach wie vor nicht von der Pflegekasse subventioniert.
Die Höhe aller Zuschüsse richtet sich dabei nach dem Zeitraum, in welchem die Leistungen der vollstationären Pflegemaßnahme bezogen werden.
Für Heimbewohner/innen mit dem Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag insgesamt 5 Prozent des Eigenanteils an den Kosten zur Pflegemaßnahme im ersten Jahr, 25 Prozent des Eigenanteils an den Kosten, wenn diese mehr als 12 Monate, 45 Prozent des Anteils an den Pflegekosten, wenn die Patienten mehr als 24 Monate sowie 70 Prozent des Eigenanteils an den Kosten zur Pflegemaßnahme, wenn die Pflegebedürftigen mehr als 36 Monate in einem Heim leben.

Begonnene Monate in den Pflegeeinrichtungen werden stets als voll berechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die Pflegekasse teilt den Einrichtungen für jede/n Bewohner/in mit den Pflegegraden 2 bis 5 die Dauer eines Bezugs der vollstationären Leistungen mit.
Pflegebedürftige Patienten mit dem Pflegegrad 1 haben keinerlei Anspruch auf diesen neuen Zuschuss.
Es muss abgewartet werden, inwiefern der Leistungszuschlag zu der eigentlichen Entlastung führt. Generell ist ab dem kommenden Jahr mit erhöhten Personalkosten für Pflegekräfte bedingt durch die Tarifbindung von Heimen zu rechnen. Es ist ebenfalls damit zu rechnen, dass alle Entlastungen so niedrig ausfallen, dass schon in zwei Jahren das heutige Durchschnittsniveau erneut der Eigenanteile von mehr als 2.100 Euro erreicht sein wird.
Bei möglichen Fragen in Bezug auf die Umsetzung der Zuschüsse sollten die Betroffenen möglichst früh die Pflegekasse oder den Heimrat kontaktieren. Der Rat kann um eine Stellungnahme der Leitung bitten und die Bedeutung für die Bewohner/innen bemerken.
Die Pflegeversicherung bezahlt bei der Versorgung im Heim für die Bewohner/innen mit den Pflegegraden 2 bis 5 ab 1. Januar 2022 außer dem nach dem jeweiligen Pflegegrad differenzierten Betrag der Leistung einen Zuschlag zur Verminderung des pflegebedingten Eigenanteils. Jener Zuschlag erhöht sich mit der Dauer des Aufenthalts in der vollstationären Einrichtung. So trägt die Pflegekasse im ersten Jahr fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr sind dies25 Prozent, im dritten Pflegejahr 45 Prozent sowie danach insgesamt 70 Prozent.
Gemäß dem Gesetz wird der Eigenanteil im Bereich der Pflegeleistungen wenigstens in Teilen abgefedert. Dabei ist zu beachten, dass sich die Kosten für den Heimplatz, die vollstationäre Patienten zu zahlen haben, aus verschiedenen Teilbereichen zusammensetzen. Dies sind die Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung und die Verpflegung, die Ausgaben für die Investitionen der Einrichtung und die Ausbildung der Pflegenden. Ebenso gehören die „reinen“ Pflegekosten dazu, welche ebenfalls als einrichtungseinheitlicher Eigenanteil bezeichnet werden. Die pflegebedingten Kosten müssen in Zukunft gedeckelt sein. Im Schnitt betrugen diese im Jahre 2021 etwa 879 Euro.
Generell erhalten die Pflegebedürftigen künftig einen Zuschlag, welcher sich an der Dauer orientiert, den die Heimbewohner/innen bekommen, die schon vollstationär betreut werden. Durch diesen Leistungszuschlag vermindert sich der persönliche Eigenanteil der Kosten für die Pflegemaßnahmen. Dieser steigt mit der Dauer der Pflegemaßnahmen.
Keine Zuschläge gibt es dagegen für die weiteren Bestandteile der Heimkosten. Verpflegung und Unterbringung sowie Investitionen müssen künftig auch im vollen Umfang von den Betreuten gezahlt werden. Dies ist nicht wenig. Gemäß der Ersatzkassen kosten Verpflegung und die Unterkunft die Heimbewohner im Schnitt 791 Euro, Investitionen etwa 460 Euro.
Vor allem bei langen Aufenthalten in den Heimen sind die Ersparnisse der Patienten durch den zu bezahlenden Eigenanteil oftmals sehr schnell aufgebraucht. Für die meisten Pflegebedürftige sind die sich stetig erhöhenden Eigenanteile nicht mehr bezahlbar. Die Regierung verspricht, die finanzielle Belastung der Patienten zu vermindern. Dies ist jedoch noch nicht beschlossen.
Der Bedarf an Pflegeplätzen wird nur etwa zur Hälfte in Deutschland gedeckt. Zudem sind die immer steigenden Eigenanteile für die meisten Pflegebedürftigen nicht mehr bezahlbar. Zwischen den einzelnen Bundesländern gibt es ehebliche Unterschiede in den Kosten für eine stationäre Pflege. Im Durchschnitt werden aktuell circa 831 Euro für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil fällig.
Die Pflegebedürftigen, welche von einer 24-Stunden-Pflege unterstützt werden, sollten weitere Finanzierungsmöglichkeiten bekommen. Das Papier dazu sah vor, dass bis zu 40 Prozent aller Pflegesachleistungen für die Betreuung genutzt werden können. Jener Punkt wurde komplett aus dem Gesetzesentwurf vom 03.06.2021 entfernt. Die meisten Pflegehaushalte werden mittlerweile durch 24-Stunden-Pflegekräfte, meistens aus Osteuropa, unterstützt. Ein wichtiger Grund hierfür ist in erster Linie der Mangel an Pflegeheimplätzen in Deutschland.
Die Pflegereform des Jahres 2021 sah anfangs vor, die Eigenanteile für eine stationäre Pflege auf höchstens 700 Euro pro Monat zu deckeln, und dies für die Dauer von maximal 3 Jahren. Hiernach sollte der Eigenanteil komplett wegfallen. Nach den neusten Informationen sollen die Pflegekassen allerdings zukünftig im ersten Jahr 5 Prozent, im zweiten Pflegejahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent sowie im Anschluss 75 Prozent des pflegebedingten Anteils von stationären Heimen übernehmen. Je länger dann der/die Pflegebedürftige in dem Heim lebt, umso geringer ist der zu zahlende Eigenanteil.
Die Gesamtkosten für ein Heim betragen derzeit im Schnitt durchschnittlich 2068 Euro pro Monat. Durch die neue Reform ergeben dann die Kosten von 2.026 Euro im ersten Jahr, 1.860 Euro im zweiten, 1.652 Euro im dritten und 1.444 Euro für die folgenden Jahre.
Dies sieht nach einer Erleichterung für die Patienten aus, wird den meisten von ihnen jedoch nicht nützlich sein, weil die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in stationären Heimen meistens bei 2,5 Jahren liegt.
Die Kosten für Investitionen in einem Pflegeheim werden nach § 9 SGB XI durch die Bundesländer gefördert. Im Zusammenhang mit der Pflegereform 2021 müssen jene in Zukunft die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen verbindlich entlasten. Passieren soll dies durch eine Bezuschussung zu den Investitionskosten, welcher mit insgesamt 100 Euro dotiert ist. Dies ist zugleich nach Meinung der Experten passend. So werden die Bundesländer bei einer Sozialhilfe wegen der Deckelung der Eigenanteile um etwa eine Milliarde Euro entlastet.
Zusätzlich zu der finanziellen Unterstützung sollen die Pflegebedürftigen und deren Angehörige künftig ebenfalls bei der Suche nach einem freien Platz in einer Pflegeeinrichtung unterstützt werden. Geschehen soll dies durch die neu errichtete Internetplattform, auf welcher die Pflegeeinrichtungen die freien Kapazitäten und die Angebote täglich neu und aktuell zu melden haben.

Änderungen in der ambulanten Pflegetätigkeit ab 2022

Die Sachleistungsbeträge werden ab dem 1. Januar 2022 um fünf Prozent erhöht. Die monatlichen Beträge erhöhen sich je nach Pflegegrad auf 724, 1363 und 1693 Euro beziehungsweise auf insgesamt 2095 Euro.
Damit die Patienten mit einer Pflegebedürftigkeit entlastet werden und die Versorgung einfacher wird, dürfen die Pflegefachkräfte künftig Empfehlungen zur Pflegehilfsmittel- und zur Hilfsmittelversorgung abgeben. Dies bedeutet für diese, dass sie diese Empfehlung einem Antrag auf ein Pflege- oder Hilfsmittel beifügen können.
Hierdurch wird eine ärztliche Verordnung nicht benötigt. Die Erfordernis und die Notwendigkeit der Versorgung werden dann von der Kasse nur vermutet.
Die Empfehlung einer Pflegefachkraft darf bei der Stellung des Antrags jedoch nicht älter als zwei Wochen sein.
Alle Details zum Ablauf dies Verfahrens werden jedoch erst am Ende des Jahres 2021 veröffentlicht. Dabei gilt, dass der Anspruch zurzeit noch nicht in Anspruch genommen werden darf.
Wenn die Patienten eine ärztliche Verordnung oder künftig auch eine Empfehlung der Pflegefachkraft für ein spezielles Hilfsmittel haben, nehmen diese am besten Kontakt mit der Pflege- bzw. der Krankenkasse auf. Hier beantragen diese die Versorgung mit dem Hilfsmittel schriftlich. Die Kasse erklärt dann die folgenden Schritte, entscheidet über diesen Antrag und teilt dann mit, über welche Anbieter die Betroffenen versorgt werden.
Die Anhebung der Leistungsbeträge für die ambulanten Pflegesachleistungen zum 1. Januar 2022 war ursprünglich auch für die Kurzzeitpflege vorgesehen. Hier solle es eine Anpassung im Rahmen der rechtlichen Dynamisierung in Höhe von 5 Prozent bereits für den 1.7.2021 geplant. Nun wird die Anhebung nicht mehr mit einem Inflationsausgleich begründet, sondern diese wird um 10 Prozent angehoben. Um nun eine Unterstützung der häuslichen Krankenpflege durch die Kurzzeitpflege zu verstärken, wird der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent gesteigert. Diese Anhebung soll die sich aus den geplanten Verbesserungen im Bereich der Bonifikation der Kurzzeitpflege ergebenden Steigerungen der Kosten ausgleichen.

Die Kurzzeitpflege ab 2022

Wenn der Angehöriger aufgrund von Urlaub oder aus weiteren Gründen in die Kurzzeitpflege muss oder möchte, dann steht diesem pro Jahr ein Zuschuss von der Pflegekasse von bis zu 1.612,00 Euro zu. Jener Betrag erhöht sich ab dem Jahre 2022 auf bis zu 1.774,00 Euro im Jahr.
Der Zuschuss für eine Kurzzeitpflege kann mit den finanziellen Mitteln aus der Verhinderungspflege noch erhöht werden. Eine Verhinderungspflege wird mit maximal 1.612,00 Euro jährlich bezuschusst. Deshalb stehen den Betroffenen für eine Kurzzeitpflege in Verbindung mit der Verhinderungspflege ab dem Jahre 2022 maximal 3.386,00 Euro im Jahr zur Verfügung.
Der Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege wird mit dem 1. Januar 2022 um 10 Prozent auf 1.774 Euro gesteigert. Die finanziellen Mittel der Verhinderungspflege stehen danach bis zu 3.386 Euro im Jahr zur Verfügung, was in § 42 Abs. 2 SGB XI erklärt ist.
Die Kurzzeitpflege kann bei einem Pflegegrad 2 bis 5 mit dem höchsten Budget der Verhinderungspflege verrechnet werden. Somit stehen ab dem Jahr 2022 zusätzliche 1612 Euro, also maximal 3386 Euro zur Verfügung.
Ab dem Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich für die Verhinderungspflege genutzt werden. Dies geht zugleich rückwirkend mit noch nicht in Anspruch genommenen Beträgen zur Entlastung.
Seit dem Jahre 2016 existiert jene Art der Kurzzeitpflege zugleich als Leistung der Pflegekasse. Für jenen Fall, dass nach einem Aufenthalt im Krankenhaus eine ambulante Versorgung Zu Hause nicht hinreichend ist, besteht daher ein Anspruch auf stationär betreute Kurzzeitpflege. Hierfür stellt die Pflegekasse im Rahmen der sogenannten Kurzzeitpflege bei einer fehlenden Pflegebedürftigkeit einen Betrag von bis zu 1612 Euro pro Jahr zur Verfügung.

Die Pflegesachleistungen ab 2022

Mehr Unterstützung erhalten bekommen Pflegebedürftige, die zu Hause von den Angehörigen gepflegt werden. Dies sind generell die Mehrheit. Von den 4,13 Millionen Pflegebedürftigen, welche es in Deutschland gibt, befanden sich zum Ende des Jahre 2020 etwa 731.000 Menschen in vollstationären Heimen. Dies geht aus den Daten des Bundesgesundheitsministeriums hervor. So werden ab dem 1. Januar 2022 hier die Beträge für Pflegesachleistungen sowie für die Kurzzeitpflege ebenfalls angehoben.
Dabei werden die Pflegesachleistungen um je fünf Prozent erhöht. So gibt es ab dem Jahre 2022 für den Pflegegrad 2 724 Euro statt bislang 689 Euro, für den Pflegegrad 3 1.363 Euro, für den Pflegegrad 4 1.693 Euro sowie für den Pflegegrad 5 2.095 Euro.
Die Leistungen für die Kurzzeitpflege werden ebenfalls raufgesetzt. Generell gab es bisher höchstens 1.612 Euro pro Jahr. Nun werden es in Zukunft 1.774 Euro sein. Dies ist eine Erhöhung von insgesamt zehn Prozent. Das Pflegegeld dagegen steigt nicht, sondern bleibt auf dem derzeitigen Niveau.
Wird die ambulante Krankenpflege durch eine Pflegekraft benötigt, dann besteht die Möglichkeit anstelle des Pflegegeldes ein Anspruch auf den höheren Betrag, welcher in Form einer Pflegesachleistung pro Monat verrechnet wird. Jene Pflegesachleistungen verrechnen die Pflegekassen mit den ambulanten Pflegediensten. Die privaten Pflegekassen arbeiten hingegen mit Kostenrückerstattungen. Die Kombinationsleistung erhöht sich ebenfalls.
Wenn die Leistungen für eine ambulante Versorgung durch den bestehenden Pflegedienst ansteigt, hat dies lediglich geringfügige Auswirkungen auf die Bestimmung der Kombinationsleistungen. Jene Leistung wird in Form eines Rest-Pflegegeldes ausbezahlt, wenn der Betrag für eine Pflegesachleistung durch eine Pflegekraft nicht vollständig ausgeschöpft wird. Jenes nicht verbrauchte Pflegegeld wird dann in Anteilen ausbezahlt.

Die Übergangspflege im Krankenhaus ab 2022

Ab Januar 2022 gibt es das neue Angebot einer bis zu zehntägigen Pflege als Übergang im Krankenhaus. Auf jene Leistung besteht der Anspruch, wenn im Anschluss an den Aufenthalt im Krankenhaus die Versorgung nicht oder nur mit starkem Aufwand garantiert werden kann. Gemeint ist dabei eine Versorgung mit Leistungen der häuslichen Pflege, der Kurzzeitpflege sowie mit Leistungen zur Rehabilitation oder den Pflegeleistungen gemäß SGB XI. Wenn solche Leistungen nicht direkt im Anschluss an eine stationäre Behandlung verfügbar sind, können die Patienten in dem Krankenhaus, in welchem sie behandelt wurden, bis zu zehn Tage diese Übergangspflege beanspruchen.
Im Jahr 2022 kommt mit jener Übergangspflege in einem Krankenhaus ein neues Mittel, das Patienten, wenn diesen aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe angewiesen sind, unterstützen soll. Diese steht dabei nicht nur den Pflegebedürftigen zu. Wenn es nach der Behandlung im Krankenhaus Probleme gibt, dass die Patienten zu Hause hinreichend versorgt werden können, dürfen diese bis zu zehn Tage länger im Krankenhaus bleiben.
Die alte schwarz-rote Regierung hatte vor der Wahl noch schnell verschiedene Reformen umgesetzt, um die Pflegebedürftigen und die Angehörigen auf Dauer zu entlasten. Ein Baustein jener Neuerungen ist dabei die neue Übergangspflege, die jetzt auf die stationären Aufenthalte erweitert wird. Diese steht dabei nicht nur Menschen mit einem Pflegegrad zu, sondern auch andere Patient/-innen haben ein Recht darauf.
Genau reagierte der Gesetzgeber mit jener Neugestaltung darauf, dass viele Patienten, nachdem diese einen Eingriff in der Klinik hatten, zu Hause nicht hinreichend versorgt werden können oder, dass es kein ausreichendes Angebot vor Ort an Reha-Maßnahmen gibt. Herbei soll den Betroffenen im ländlichen Raum mit schwacher Infrastruktur entgegengekommen werden. Diesen soll geholfen werden, wenn auch um den Preis eines längeren Aufenthaltes im Krankenhaus.
Für höchstens zehn Tage können die Patienten dann länger im Krankenhaus verbleiben, wenn zu Hause die Versorgung nicht garantiert ist. Das Recht besteht immer dann, wenn keine Reha, Kurzzeitpflege oder andere Pflegeleistungen gemäß dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nutzbar sind. Die Basis dafür ist § 39e SGB V.
Eine solche Übergangspflege im Krankenhaus beinhaltet die Versorgung mit Heil-, Arznei- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Patienten, die Behandlungs- und die Grundpflege, ein Entlassmanagement, Verpflegung und Unterkunft sowie die im Einzelfall die nötige ärztliche Behandlung. Diese muss vorher bei der Krankenkasse beantragt werden und nicht bei der Pflegekasse. Diese Maßnahme sollte zeitig geschehen.
Mit dem neuen Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist bereits im Jahr 2021 die Übergangspflege in einem Krankenhaus als neue Leistung eingeführt worden. Daher besteht Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik für höchstens zehn Tage je Behandlung, wenn im direkten Anschluss daran an die Behandlung im Krankenhaus notwendigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, der Kurzzeitpflege oder Pflegeleistungen gemäß SGB XI nicht oder nur unter starkem Aufwand erbracht werden. Diese hat in dem Krankenhaus stattzufinden, in welchem zugleich die Behandlung erfolgt ist.
Das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Übergangspflege ist von der Klinik im Einzelnen genau zu dokumentieren.
Zur Beschreibung der notwendigen Anschlussversorgung wird auf den Antrag und Verordnungen, welche für die notwendige Leistung im Rahmen des Entlassmanagements gestellt werden, und auch das Vorliegen des Pflegegrades abgestellt. Im Einklang mit den Patient/-innen sind passende Anschlussversorger zu ermitteln.
Um die einzelnen Bemühungen der Klinik für die Organisation einer Anschlussversorgung zu dokumentieren, wird auf den Referenzwert an Anfragen bei passenden Anschlussversorgern zurückgegriffen. Dabei müssen 20 geeignete Versorger im Umkreis des mit den Patienten abgestimmten Wohnorts nach der Disponibilität der Anschlussversorgung durch die Klinik angefragt worden sein, ehe die Übergangspflege von dieser erbracht werden kann. Wenn nun weniger passende Anschlussversorger im Umkreis zur Verfügung stehen, hat das Krankenhaus sämtliche verfügbaren und passenden Anschlussversorger zu kontaktieren. Wenn dabei die Überleitung an die Anschlussversorgung nicht vor dem Ende der Krankenhausbehandlung garantiert werden kann, dann sind die der Klinik während der Übergangspflege weiterzuführen.
Wenn abzusehen ist, dass die Übergangspflege erforderlich wird, dann hat die Klinik im Rahmen des Entlassmanagements die Kasse verpflichtend in die Organisation der Versorgung einzubeziehen und schnell die Informationen über die Notwendigkeit, Umfang und Art der Anschlussversorgung mitzuteilen. Diese Maßnahme wird nachgelagert, dass eine Anpassung im Rahmenvertrag des Entlassmanagements der Kliniken nach § 39 Absatz 1a SGB V bedingt wird.

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Zusammenfassung der Pflegereform 2022

Die Beträge für das Pflegegeld bei einer häuslichen Pflege durch Angehörige werden im Jahre nicht erhöht. Finanziert werden in Heimen lediglich die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten, wie Verpflegungs- und die Unterkunftskosten müssen auch in Zukunft vom Pflegebedürftigen allein bezahlt werden.
Ab dem 1. September 2022 werden von den Trägern lediglich noch die Pflegeeinrichtungen anerkannt, welche die Betreuungs- und die Pflegekräfte nach dem aktuellen Tarif bezahlen.
Ab dem 1. Juli 2023 sieht die Regierung zusätzlich einen gleichförmigen Personalschlüssel für die Pflegeeinrichtungen vor. Dies ermöglicht und fördert die Einstellungen von zusätzlichen Pflegekräfte.
Die Pflegekräfte erhalten künftig mehr Verantwortung, denn diese sollen Hilfsmittel verordnen und selbstständige Entscheidungen im Bereich der häuslichen Pflege treffen können.
Zur Finanzierung der Pflegeleistungen wird ab dem Jahre 2022 ein Zuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro im Jahr eingeführt. Außerdem steigt der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr um 0,1 Prozent auf 0,35 Prozent des Bruttoeinkommens.
Für eine optimale Versorgung im Bereich der Altenpflege werden ausreichend Pflegekräfte gebraucht. Diese werden nur dann gefunden, wenn die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen stimmen. Daher werden ab dem 1. September 2022 lediglich noch Pflegeeinrichtungen für eine Versorgung zugelassen, welche Pflege- und Betreuungsmitarbeiter nach Tarif oder den Regelungen der Kirche bezahlen oder wenigstens in Höhe des Tarifvertrags oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Maßnahme entlohnen.
Eine Bezahlung nach Tarif wird komplett refinanziert. Für Heime, welche nicht tarifgebunden sind, wird die Refinanzierung bis zu einer Höhe von 10 Prozent über dem geltenden Durchschnitt der örtlich geltenden Tariflöhne gewährleistet.
Um die Pflegebedürftigen vor Überforderung durch die steigenden Pflegekosten zu bewahren, bezahlt die Pflegeversicherung bei einer Versorgung im Heim ab dem 1. Januar 2022 außer dem nach Pflegegrad klassifizierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Dieser steigt mit der Dauer der Pflegemaßnahmen. So trägt die Pflegekasse im ersten Jahr 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Pflegejahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 sowie danach 70 Prozent. Jene Zuschläge werden zugleich zu dem schon nach Pflegegraden differenzierten Betrag der Leistung gezahlt. Die Pflegezeiten in der vollstationären Pflege vor dem 1. Januar 2022 sind bei der Bestimmung der Verweildauer mitgerechnet. Generell wird ein Monat immer voll berücksichtigt, wenn mindestens ein Leistungstag auf diesen entfällt.
Die Krankenkassen erhalten im Jahre 2022 einen zusätzlichen Zuschuss des Bundes in Höhe von 7 Milliarden Euro. Dies ist notwendig, um den Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022 ebenfalls bei 1,3 Prozent stabil zu halten. Somit leistet die GKV den eigenen Beitrag zur Einhaltung der sozialen Garantie der Regierung, den Sozialversicherungsbeitrag im Jahre 2022 ebenfalls unter 40 Prozent zu halten.

Die Qualitätsverträge werden ebenfalls gestärkt. Der gemeinsame Bundesausschuss wird dabei verpflichtet, bis Ende des Jahres 2023 weitere Leistungsbereiche oder Leistungen festzulegen, bei welchen die Qualitätsverträge noch erprobt werden.

Der Gesamteindruck: Besser als nichts!

Zum gestrigen Bundeskabinettsbeschluss zur aktuellen Pflegereform sagt Franz Wagner, Präsident des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR):

Die Pflegereform 2021 ist Stückwerk einer Politik, die sich nicht auf das Gesamte konzentriert, sondern versucht, einzelne Baustellen in Minischritten zu schließen. Die Reform ist zwar besser als nichts, aber viele Probleme bleiben.

Links

Pflegereform2022 – Besser als nichts, aber Probleme sind nicht gelöst.

  • Ärztezeitung

Die Pflegeprofession, eine der Heldinnen in der Corona-Pandemie, darf sich als Gewinnerin des Koalitionsvertrags fühlen. Für Beitragszahler stehen indes höhere Beiträge ins Haus.

Kaum Verbesserungen: VdK-TV zeigt, wie unzureichend die Pflegereform 2021 ist

Die wichtigsten Regelungen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Überblick

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