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Pflegesachleistung allein und in Kombinationsleistungen

Inhaltsverzeichnis

Wie Sie Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombileistungen optimal für sich nutzen, finanziell die Pflege absichern und die beste Pflegequalität erhalten und die Kombinationsleistung berechnen erfahren Sie hier.

Pflegesachleistung und Pflegegeldleistung – Kombinationsleistungen

Pflegebedürftige beziehungsweise deren Angehörige und Betreuenden haben mehrere Möglichkeiten sich unterstützen zu lassen. Die Palette an Hilfe ist mittlerweile so breit gefächert, dass der Überblick schon mal verloren geht. Möglich sind Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen(Pflegegeld Kombileistung) und Pflegegeldleistungen.

Die Kombinationsleistungen in der Pflege sind breit gefächert. Außerdem gilt es, die Kombinationsleistungen zu berechnen.

In folgendem erhalten Sie alle nötigen Informationen, die Sie für kommende Entscheidungen benötigen.

Was bedeutet Pflege?

Die meisten Menschen denken bei dem Wort Pflege an Pflegeheime, unzumutbare Umstände, Leid und Anstrengung. Doch das muss nicht sein. Pflege ist ein umfassender, stetiger Prozess, der die Selbstständigkeit erhält oder fördert. Dabei kann die Pflege professionell von ausgebildeten Fachkräften, oder aber auch von Angehörigen und Laien durchgeführt werden.

Laut ICN (International Council of Nurses) wird Pflege wie folgt definiert:

„Pflege umfasst die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung – allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen – von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, die Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. Weitere Schlüsselaufgaben der Pflege sind Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse, Förderung einer sicheren Umgebung, Forschung, Mitwirkung in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des Gesundheitswesens und in der Bildung.“

Stationäre oder ambulante Pflege?Pflegesachleistung,Pflegegeld oder Kombinationsleistung?

Wenn ein Mensch Hilfe benötigt, also gepflegt werden muss, kommt als erstes die Frage auf, ob der Pflegebedürftige zuhause, also ambulant (Pflegegeldleistung, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistungen), oder stationär gepflegt werden soll.

Dies ist eine Grundsatzentscheidung, die jeder für sich individuell klären sollte. Sprechen Sie mit ihren Angehörigen beziehungsweise mit dem Pflegebedürftigen. Bei der stationären Einrichtung muss der Pflegebedürftige umziehen und lebt ab dem Zeitpunkt in dieser Einrichtung. Viele, gerade ältere Menschen möchten ihr gewohntes Umfeld nicht verlassen und somit kommt nur die ambulante Pflege in Frage. Dabei bedacht werden muss allerdings auch, dass die Pflege dann wirklich abgedeckt werden muss, ob durch einen ambulanten Pflegedienst, mit Pflegesachleistung oder als Pflegegeld Kombinationsleistung in der Pflege, oder aber auch durch die Angehörigen und Bekannten. Dies kann eine finanzielle und auch seelische Belastung für beide Seiten, dem Pflegebedürftigen und den Angehörigen sein.

Wenn die Entscheidung getroffen wurde, ob stationär oder ambulant, so gilt es die nächste Frage zu klären. Soll ein ambulanter Pflegedienst die Pflege des Pflegebedürftigen unterstützen(Pflegesachleistung oder Kombinationsleistungen in der Pflege)? Oder werden Angehörige und Bekannte die Pflege übernehmen(Pflegegeldleistung)?

Grundsätzlich können Pflegesachleistungen, also die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, von jedem Pflegebedürftigem beantragt werden. Auch das Pflegegeld, wenn also der Pflegebedürftige von Angehörigen oder Bekannten gepflegt wird, kann ohne Einschränkung beantragt werden. Das Pflegegeld wird dann zur freien Verfügung gestellt. Wichtig hierbei ist der Pflegegrad, in den der Pflegebedürftige eingestuft wurde. Die Einstufung in die unterschiedlichen Pflegegrade führt der Medizinische Dienst durch. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Zuschuss kann für die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld bezogen werden.

Pflegesachleistungen klar definiert

Das Thema Pflege ist im Sozialgesetzbuch XI geregelt. In §36 werden die Pflegesachleistungen erläutert: „Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen, die zuhause von professionellen Kräften für ambulante Pflege geleistet werden sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrads. “

Was bedeuten Pflegesachleistungen für den Pflegebedürftigen?

Bei Pflegesachleistungen geht es allerdings nicht um materielle Leistungen. Dies kann für die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen verwirrend sein. Denn es werden für die Pflege viele Utensilien und Materialien benötigt. Bei den Pflegesachleistungen handelt es sich aber um die Dienstleistung des ausgewählten Pflegedienstes. Beispiele hierfür können das Zubereiten der Mahlzeiten, Hilfe bei den Ausscheidungen oder aber auch die Übernahme oder Teilübernahme der Körperpflege sein. Auch die hauswirtschaftliche Versorgung, wie zum Beispiel das Reinigen der Wohnung, kann von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden. Mit dem betreuenden Pflegedienst sollte ein Pflegevertrag abgeschlossen werden, um die gewünschten Pflegesachleistungen klar und direkt zu benennen. Die Pflegesachleistungen beziehen sich in der Häuslichkeit immer auf die Grundpflege. Medizinische Dienstleistungen, wie beispielsweise die Medikamentengabe oder Verbandswechsel werden von den Krankenkassen übernommen. Hierfür stellt der zuständige Arzt eine Verordnung für die häusliche Pflege aus. Die Auswahl des Pflegedienstes hierbei ist Ihnen überlassen.

Pflegesachleistungen in unterschiedlicher Höhe

Ein Überblick über die möglichen Zuschüsse für den jeweiligen Pflegegrad ab Januar 2022:

• Pflegegrad 1 – leider besteht hier kein Anspruch auf einen Zuschuss für Pflegesachleistungen. Hier besteht Anspruch Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

• Pflegegrad 2 – hier kann eine Zuzahlung bis zu 724 Euro beantragt werden.

• Pflegegrad 3 – Wenn ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird, können hierfür bis zu 1363 Euro beantragt werden.

• Pflegegrad 4 – Ein Zuschuss von 1693 Euro ist möglich.

• Pflegegrad 5 – Hier ist sogar eine Zuzahlung von bis zu 2095 Euro möglich.

Bei Pflegegrad 1, der oft demenziell Erkrankte betrifft, stehen bis zu 125 Euro im Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung. Damit sollen pflegende Angehörige entlastet, gleichzeitig aber auch die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen erhalten und gefördert werden. Hierzu zählt auch die Betreuung durch einen Pflegedienst, Angebote zur Unterstützung im Alltag oder aber auch die Tages- und Nachtpflege. Auch die Kurzzeitpflege kann hierbei in Anspruch genommen werden.

Pflegegeldleistung als Alternative

Wenn keine professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst nötig ist, kann durchaus auch nur die Beantragung der Pflegegeldleistung sinnvoll sein. Hierbei steht die Pflegegeldleistung zur freien Verfügung, es kann für Pflegemittel, aber auch beispielsweise als finanzielle Unterstützung für die pflegenden Angehörigen beziehungsweise Bekannten genutzt werden. Besonders wenn die Pflegenden Kenntnisse im medizinischen oder pflegerischen Bereich vorweisen können, kann dies sinnvoll sein.

Bis Ende 2016 wurde noch in Pflegestufen eingeteilt. Alle Pflegebedürftigen, die bis dahin eingestuft waren, wurden den Pflegegraden neu zugeordnet. In der Regel wurde zugunsten der Pflegebedürftigen entschieden. Wurde man vorher Pflegestufe 1 zugeteilt, so ist man ab 2017 dem Pflegegrad 2 zugeordnet. Es gab bis Ende 2016 sogar Pflegestufe 0, für die 123 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Seit 2017 gibt es die Pflegegrad 0 und 1 nicht mehr. Somit hat sich für die Pflegebedürftigen durch die Höherstufung auch gleichzeitig die monatliche Zahlung erhöht.

Auch gab es damals keine Pflegestufe 4 und 5. Diese Fälle wurden der Pflegestufe 3 als Härtefall zugeordnet.

Auch bei der Pflegegeldleistung werden unterschiedliche Höhen ausgezahlt:

• Pflegegrad 1 – Wie auch bei den Pflegesachleistungen sind hier keine Zahlungen vorgesehen

• Pflegegrad 2 – Eine Pflegegeldleistung von 316 Euro wird ausgezahlt

• Pflegegrad 3 – Hier werden monatlich bereits 545 Euro gezahlt

• Pflegegrad 4 – 728 Euro werden zur freien Verfügung ausgezahlt

• Pflegegrad 5 – Der Pflegebedürftige erhält 901 Euro.

Beratungsbesuche bei Pflegegeldleistungen sind Pflicht

Voraussetzung für die Auszahlung von Pflegegeldleistungen ist, dass der Pflegebedürftige einen Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse stellt. Außerdem müssen Empfänger der Pflegegeldleistung jährlich zwei Beratungsbesuche durch ausgebildete Fachkräfte wahrnehmen. Diese Beratungsbesuche übernehmen beispielsweise ambulanten Pflegedienste. Dadurch soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden. Außerdem können Tipps und Hilfestellung durch die Fachkräfte gestellt werden.

Werden diese Beratungsbesuche nicht wahrgenommen, kann es zu einer Kürzung der Pflegegeldleistung kommen. Auch das Entziehen der Pflegegeldleistung kann eine Konsequenz sein, wenn Beratungsbesuche mehrmals hintereinander nicht in Anspruch genommen werden.

Pflegegeld Kombileistung als optimale Lösung

Viele Angehörige können auf Dauer die Pflege des Pflegebedürftigen nicht durchführen. Sie sind irgendwann auf professionelle Hilfe angewiesen. Dies kann selbstverständlich unterschiedliche Gründe haben.

Möchten Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten, so nennt man diesen Fall Kombinationsleistung. Wird dies so gewünscht und beantragt, muss diese Kombinationsleistung mindestens sechs Monate in Anspruch genommen werden. Dabei wird das Pflegegeld gekürzt, weil die Pflegesachleistung hinzugefügt wird. Dies geschieht nach einem besonderem Berechnungsverfahren. So verringert sich das Pflegegeld um den Prozentsatz, den die Pflegesachleistung nun in Anspruch nimmt. Genauso ist es andersherum, wenn die Pflegesachleistungen weniger in Anspruch genommen wird, wird anteilig mehr Pflegegeld ausgezahlt.

Kombinationsleistung im Sozialgesetzbuch klar vorgegeben

Im SGB XI wird die Kombinationsleistung so definiert:

„Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt, meint in der Pflege die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Nach § 38 SGB XI haben pflegebedürftige Versicherte die Möglichkeit, neben der ambulanten Pflege durch Angehörige, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Kombinationsleistung soll dabei helfen, die Pflege auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen abzustimmen, um ihn bestmöglich zu versorgen.“

Als Voraussetzung für die Pflegegeld Kombileistung gilt, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Außerdem muss die Pflege zuhause durchgeführt werden und die Pflegesachleistungen sind noch nicht völlig ausgeschöpft. Zusätzlich muss dafür ein Antrag auf Kombinationsleistung gestellt werden. Dies muss, wie die anderen Anträge für Pflege, ebenfalls über die Pflegekasse stattfinden. Nachdem der Antrag gestellt wurde, müssen Rechnungen der erbrachten Leistungen durch den Pflegedienst vorgelegt beziehungsweise eingereicht werden. Nun kann die Pflegekasse die prozentualen Anteile der Kombinationsleistung berechnen und auszahlen.

Vorteile überwiegen

Ein großer Vorteil der Kombinationsleistungen ist, dass die Pflegequalität verbessert wird, beziehungsweise auf gleichem Niveau ist. Die Angehörigen werden entlastet und übernehmen nur die Aufgaben, die sie auch allein bewältigen können und wollen.

Der Pflegealltag wird also für Pflegebedürftigen und Angehörige enorm erleichtert.

Die Kombinationsleistung in der Pflege ist also eine gute Alternative zu dem einfachen Erhalt der Pflegegeldleistung.

Betreuungsleistungen als Ersatz

Wenn die Pflegesachleistungen in einem Monat nicht voll ausgenutzt werden, können diese ungenutzten Pflegesachleistungen Leistungen in Betreuungsleistungen umgewandelt werden. Dies ist ebenfalls ab Pflegegrad 2 möglich und muss nicht extra beantragt werden. Dieses Angebot kann jeden Monat genutzt werden. So können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für Betreuung und Entlastung genutzt werden, insofern der Betrag für die Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft wurde. Mit dem beauftragten Pflegedienst kann dies vorab bereits besprochen werden.

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