Das bis Ende 2016 gültige System der Pflegestufen 1 bis 3 wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) durch das System der Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es ist seit Beginn des Jahres 2017 gültig und bindend. Mit der umfassenden Pflegereform sollten unter anderem Ungerechtigkeiten bei geringer Pflegebedürftigkeit ausgeräumt werden. Beispielsweise können ältere Menschen, die zwar unter Krankheitssymptomen oder leichter Demenz leiden, aber noch weitgehend eigenverantwortlich ihr Leben gestalten und nur wenig fremde Hilfe benötigen, den Pflegegrad 1 erhalten. Sie haben damit erstmals Anspruch auf Pflegeleistungen und Pflegesachleistungen. Vor 2017 entsprach das der Pflegestufe 0, für die keinerlei Pflegeleistungen oder Pflegesachleistungen vorgesehen waren.
Grundsätzlich setzt die Einstufung einer Person in eine der der 5 Pflegegrade eine Einschränkung der Selbstständigkeit und damit Pflegebedürftigkeit voraus. Zunächst muss der oder die Versicherte bei der Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellen. Die Pflegekasse beauftragt im Falle gesetzlich Versicherter den Medizinischen Dienst (MD) und bei privat Versicherten MEDICPROOF, den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen und die entsprechende Pflegegradeinstufung vorzunehmen.
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) beinhaltet die verbindlichen Richtlinien, nach denen die bestallten Gutachter und Gutachterinnen vom MD oder von MEDICPROOF die Pflegebedürftigkeit feststellen und die Pflegegradeinstufung vornehmen. Das mit Para. 14 des Sozialgesetzbuches XI (SGB) kompatible NBA ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäß NBA wird die noch vorhandene Alltagskompetenz anhand von insgesamt sechs Modulen geprüft, wovon jedes Modul bis zu 16 Einzelkriterien enthält, für die Punkte vergeben werden. Von den sechs Modulen bezieht sich nur eines auf die physische Mobilität, alle anderen auf kognitive, kommunikative und weitere psychologische Einschränkungen sowie auf Beeinträchtigungen durch eine bestehende Krankheit und deren Therapie. Alle beurteilten Punkte stehen letztlich im Zusammenhang mit der Frage inwieweit die eigenverantwortliche Alltagskompetenz eingeschränkt ist.
Jedes der nachfolgend aufgelisteten „Prüfmodule“ ist in bis zu 16 Einzelkriterien unterteilt, die mit Punkten bewertet werden. Die Punkte der einzelnen Module werden zusammengefasst und nach dem folgend aufgelisteten Schlüssel gewichtet:
Wie oben bereits erwähnt, ist die Pflegegradeinstufung entscheidend für Leistungen der Pflegekasse. Es geht dabei um die Höhe von Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Wohnraumanpassung und vieles mehr. Zusätzlich zu den Modulen 1 bis 6 können noch zwei Zusatzmodule herangezogen werden, mit denen Selbstständigkeit beziehungsweise dessen Einschränkung und Auftreten außerhalb der Wohnung erfasst werden. Die Erteilung von Punkten für jedes Einzelkriterium der Module ist relativ komplex. Sie können aber Pflegegradrechner im Internet aufrufen, nach denen Sie eine erste Selbsteinschätzung der Punktezahl und damit eine unverbindliche Pflegegradeinstufung für sich selbst oder für eine Ihnen nahestehenden Person durchführen können. Welche Anzahl von NBA-Punkten für die jeweiligen Pflegegrade zutrifft, sehen sie in der nachfolgenden Tabelle:
Die Pflegegradeinstufung in eine der fünf Pflegegrade entscheidet über Art und Höhe der Kassenleistungen. Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist die Art der Pflege, ob es sich um häusliche Pflege, um eine professionelle Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder um eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim handelt. Zusätzlich können Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege oder zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gewährt werden oder zur Einrichtung eines Hausnotrufs und zur Wohnraumanpassung. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterscheiden die Pflegekassen zwischen folgenden Leistungen:
Die Höhe des Anspruchs Pflegebedürftiger auf Pflegeleistungen und Pflegesachleistungen ist unabhängig davon, ob die Leistungen von einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erbracht werden. Art und Höhe der Leistungen richten sich ausschließlich nach der Pflegegradeinstufung. Der Ausdruck Pflegesachleistungen ist ein wenig irreführend, weil es sich nicht um Sachleistungen im eigentlichen Sinne handelt, sondern um Vergütungen für ambulante Pflegedienste. Die Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Pflegegraden sind allerdings erheblich, weil auch die notwendigen Pflegeleistungen von Pflegegrad 1 bis zum Pflegegrad 5 sehr stark zunehmen.
Einige wenige Pflegegrade Leistungen bleiben über die Pflegegrade hinweg konstant, sie unterscheiden sich nicht in der Höhe zwischen Pflegegrad 1 und den höheren Pflegegraden. Unterschiede in den Pflegegraden bestehen in diesen Fällen nicht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen und Zahlungen, die allerdings nur im Falle häuslicher Pflege auf Antrag geleistet werden:
Mit der Einstufung in Pflegegrad 2 wird der pflegebedürftigen Person eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit bescheinigt. Bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung leistet die Pflegekasse für die vollstationäre Pflege einen monatlichen Beitrag in Höhe von 770 Euro. Im Falle der häuslichen Pflege sind die Pflegeleistungen der Kassen sehr viel differenzierter gemäß nachfolgender Auflistung. Die Leistungen sind unabhängig davon, ob der oder die Pflegebedürftige unter Demenz leidet:
Pflegebedürftige mit einer Einstufung in Pflegegrad 3 zu Hause zu pflegen, stellt hohe Anforderungen an die pflegenden Personen und setzt in der Regel einiges Fachwissen voraus. Entsprechend höher sind insgesamt die Pflegeleistungen und die Pflegesachleistungen:
Die Selbstständigkeit bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 ist stark eingeschränkt. Sie sind auf sehr viel Unterstützung angewiesen, so dass eine häusliche Pflege an die pflegenden Angehörigen noch größere Anforderungen stellt als dies bereits beim Pflegegrad 3 der Fall ist. Der variable Teil der Pflegeleistungen durch die Pflegekassen sind deshalb im Vergleich zu einer niedrigeren Einstufung deutlich angehoben:
Pflegegrad 5, die höchste zu vergebende Pflegestufe, ist mit einem hohen Verlust an Selbständigkeit verbunden. Eine häusliche Pflege ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen oder Schaffung bestimmter Voraussetzungen möglich. Um die Herausforderungen in der Pflege besser bewältigen zu können, werden für diesen Personenkreis kostenlose Pflegeschulungen angeboten. Während der Pflegezeit finden in regelmäßigen Abständen Beratungsgespräche statt, deren Kosten von den Pflegekassen getragen werden. Die Pflegeleistungen der Kassen sind in dieser höchsten Stufe entsprechend hoch: