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Arbeitszeit in der 24-Stunden-Betreuung: Ruhezeiten, Nachtbereitschaft und was erlaubt ist

LesezeitVon der Redaktion · fachlich geprüft von Arun Ananth
Kurz gesagt

Auch in der häuslichen Betreuung gilt das Arbeitszeitgesetz: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und nur mit Ausgleich auf zehn Stunden steigen, danach stehen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu. Bereitschaftsdienst im Haushalt zählt als Arbeitszeit und ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € je Stunde zu vergüten (BAG, 24.06.2021, 5 AZR 505/20). Eine einzelne Betreuungskraft kann deshalb keine 24 Stunden am Tag arbeiten — der Begriff beschreibt die Anwesenheit im Haushalt, nicht die Arbeitszeit.

Gilt das Arbeitszeitgesetz in der 24-Stunden-Betreuung überhaupt?

Ja — in aller Regel gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch für eine Betreuungskraft, die im Haushalt der pflegebedürftigen Person lebt. Häufig wird auf die Ausnahme in § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG verwiesen: Danach ist das Gesetz nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer, die „in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen“. Diese Ausnahme greift in der Betreuung zu Hause jedoch nur selten.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat das 2016 ausführlich geprüft (Sachstand WD 6 – 3000 – 108/16). Sein Ergebnis: Ob eine Betreuungskraft unter die Ausnahme fällt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab — und scheitert regelmäßig bereits an der ersten Voraussetzung. Eine häusliche Gemeinschaft setzt ein gemeinsames Leben und Wirtschaften voraus, das einem Familienverbund weitgehend gleichkommt. Daran fehlt es, weil der Haushalt der pflegebedürftigen Person nicht der Lebensmittelpunkt der Betreuungskraft ist: Sie hat eine eigene Wohnung, häufig eine eigene Familie im Herkunftsland und erbringt hier eine Arbeitsleistung. Auch das zweite Merkmal — die eigenverantwortliche Betreuung — liegt nicht vor, wenn Familie oder Agentur den Ablauf vorgeben.

Bitte beachten

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Ausnahme des § 18 ArbZG für Ihren Fall gilt. Wer sie zur Grundlage der Planung macht und sich irrt, hat die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten verletzt. Die belastbare Annahme lautet: Das Arbeitszeitgesetz gilt — und der Betreuungsvertrag muss dazu passen.

Wie viele Stunden darf eine Betreuungskraft täglich arbeiten?

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind dabei Montag bis Samstag — rechnerisch sind das bis zu 48 Wochenstunden im Rahmen der Regelarbeitszeit.

In der Praxis werden in Betreuungsverträgen üblicherweise Wochenarbeitszeiten zwischen 30 und 40 Stunden vereinbart. Genau diese vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit ist der Maßstab, an dem sich ein Angebot messen lassen muss — nicht der Monatspreis. Ein Preis ist weder für sich genommen legal noch illegal; entscheidend ist, ob er zur vereinbarten Stundenzahl und zum gesetzlichen Mindestlohn passt.

Gut zu wissen

Die Bezeichnung „24-Stunden-Pflege“ ist ein eingebürgerter Branchenbegriff. Er beschreibt, dass eine Betreuungskraft im Haushalt lebt und dort ansprechbar ist — nicht, dass sie 24 Stunden am Tag arbeitet. Eine durchgehende Arbeitszeit wäre nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zulässig.

Was zählt als Arbeitszeit — und worin unterscheiden sich Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft?

Arbeitszeit ist nicht nur die aktive Tätigkeit, sondern auch der Bereitschaftsdienst. Die Unterscheidung ist für Familien die wichtigste des ganzen Themas:

Form Was sie bedeutet Arbeitszeit? Vergütung
Vollarbeit Grundpflege, Hauswirtschaft, Begleitung, Gespräch ja mindestens Mindestlohn
Bereitschaftsdienst Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort — hier: im Haushalt —, um bei Bedarf sofort tätig zu werden ja, in vollem Umfang mindestens Mindestlohn (BAG 5 AZR 505/20)
Rufbereitschaft Die Betreuungskraft kann sich frei aufhalten, muss nur erreichbar sein nein — nur die tatsächliche Inanspruchnahme Inanspruchnahme voll, Bereithalten nach Vereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 entschieden (Az. 5 AZR 505/20): Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst. Wer im Haushalt anwesend sein muss, um jederzeit einspringen zu können, leistet also bezahlte Arbeitszeit — auch wenn gerade nichts zu tun ist. Für die Praxis heißt das: Anwesenheit im Haushalt ist nur dann keine Arbeitszeit, wenn die Betreuungskraft in dieser Zeit tatsächlich frei über sich verfügen kann.

Wie viel Ruhezeit steht der Betreuungskraft zu?

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit stehen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG). „Ununterbrochen“ ist dabei wörtlich zu nehmen: Wird die Ruhezeit durch einen Einsatz unterbrochen, beginnt sie grundsätzlich neu zu laufen.

Die im Gesetz vorgesehenen Erleichterungen helfen im Privathaushalt nur begrenzt weiter. § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG erlauben eine Verkürzung um eine Stunde beziehungsweise einen späteren Ausgleich bei Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft — beides jedoch ausdrücklich für „Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“. Ob ein Privathaushalt darunterfällt, ist nicht abschließend geklärt; seriöse Planung geht von den elf Stunden aus.

Hinzu kommen die Ruhepausen während der Arbeit: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit (§ 4 ArbZG). Sie dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden — was im Betreuungsalltag der Regelfall ist.

Wie ist die Nachtbereitschaft geregelt — muss die Betreuungskraft nachts aufstehen?

Eine planmäßige Nachtwache ist im Modell der häuslichen Betreuung nicht vorgesehen. Vereinbart wird typischerweise, dass die Betreuungskraft nachts ruht und im Notfall — etwa beim Gang zur Toilette oder bei Unruhe — ansprechbar ist. Bleibt es bei vereinzelten Unterbrechungen, ist die Ruhezeit gewahrt, sofern sie danach zusammenhängend fortgesetzt werden kann.

Kritisch wird es, wenn nächtliche Einsätze zur Regel werden. Wer mehrfach pro Nacht aufsteht, leistet Arbeitszeit und hat keine ununterbrochene Ruhezeit mehr; die Betreuung ist dann in dieser Form arbeitsrechtlich nicht mehr tragfähig — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Anzeichen dafür sind fortgeschrittene Demenz mit Nacht-Wandertendenz, nächtliche Schmerzzustände oder ein hoher Lagerungsbedarf.

Praxistipp

  • Führen Sie zwei Wochen lang ein einfaches Nachtprotokoll: Wie oft und wie lange steht die Betreuungskraft auf?
  • Häufen sich die Einsätze, sprechen Sie uns an — häufig lässt sich der Bedarf mit einer zusätzlichen Nachtwache, einem ambulanten Pflegedienst oder Hilfsmitteln (Sensormatte, Nachtlicht, Toilettenstuhl) auffangen.
  • Prüfen Sie, ob die Verhinderungspflege oder der Entlastungsbetrag einen Teil dieser zusätzlichen Stunden trägt.
  • Bewerten Sie ehrlich, ob die häusliche Betreuung dem nächtlichen Bedarf noch gerecht wird — diese Frage gehört auf den Tisch, bevor die Betreuungskraft überlastet ist.

Muss die Betreuungskraft am Wochenende und an Feiertagen arbeiten?

Grundsätzlich gilt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), von dem das Gesetz für Hausangestellte und für die Pflege und Betreuung von Personen ausdrücklich Ausnahmen zulässt (§ 10 ArbZG). Betreuung findet also auch sonntags statt — sie ist aber nicht folgenlos: Für die Beschäftigung an einem Sonntag ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Praktisch bedeutet das: Die freie Zeit der Betreuungskraft muss im Betreuungsalltag tatsächlich stattfinden. Üblich sind zwei bis drei freie Stunden am Tag und ein längerer freier Abschnitt in der Woche. Damit diese Zeit real ist, braucht es eine Vertretung — sei es durch Angehörige, durch Nachbarschaftshilfe oder durch einen Dienst.

Wie viel Freizeit und Urlaub steht einer Betreuungskraft zu?

Es gelten dieselben Regeln wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage im Jahr (§ 3 Bundesurlaubsgesetz). Im Entsendemodell wird der Urlaub in aller Regel im Rahmen des mehrmonatigen Wechsels genommen: Die Betreuungskraft reist nach einem Einsatzabschnitt in ihr Heimatland zurück, während die zweite Kraft des Tandems übernimmt.

Auch die tägliche Freizeit gehört dazu. Sie ist kein Entgegenkommen der Familie, sondern Teil des Arbeitsverhältnisses — und zugleich die beste Vorsorge gegen einen Abbruch der Betreuung. Wie ein realistischer Betreuungstag aussieht, zeigt unser Beitrag zum Tagesablauf einer Betreuungskraft.

Was gilt beim Entsendemodell — und wer haftet für die Arbeitszeit?

Bei einer entsandten Betreuungskraft ist eine ausländische Agentur der Arbeitgeber, und sie schuldet die Einhaltung der Arbeitszeiten. Deutsches Recht bleibt gleichwohl maßgeblich: Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gelten für nach Deutschland entsandte Beschäftigte unter anderem die deutschen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sowie der gesetzliche Mindestlohn. Die Betreuungskraft ist über die A1-Bescheinigung im Herkunftsland sozialversichert (VO (EG) Nr. 883/2004).

Die Familie ist in diesem Modell weder Arbeitgeberin noch weisungsbefugt gegenüber der Betreuungskraft im arbeitsrechtlichen Sinn. Sie hat aber ein handfestes eigenes Interesse an sauberen Arbeitszeiten: Wird die Betreuung faktisch wie eine Rund-um-die-Uhr-Tätigkeit gelebt, drohen Nachforderungen, ein Abbruch der Betreuung und im Extremfall der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit oder illegalen Beschäftigung. Welche Nachweise Sie dafür verlangen sollten, beschreiben wir im Beitrag Polnische Pflegekraft legal in Deutschland.

Gut zu wissen

Für Betreuungskräfte im Privathaushalt gilt der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz: seit dem 1. Januar 2026 13,90 € je Stunde, ab dem 1. Januar 2027 14,60 € je Stunde. Der höhere Pflegemindestlohn nach dem AEntG gilt ausschließlich für Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, nicht für die Betreuung im Privathaushalt.

Wie lässt sich ein Bedarf rund um die Uhr legal abdecken?

Über mehrere Schultern statt über eine. In der Praxis haben sich drei Bausteine bewährt, die sich kombinieren lassen:

  • Das Tandem-Modell: Zwei Betreuungskräfte wechseln sich in mehrwöchigem Rhythmus ab. Das schafft Kontinuität für die pflegebedürftige Person und ermöglicht der Betreuungskraft echte Erholungsphasen — wie das im Alltag funktioniert, erklärt unser Beitrag zum Tandem-Modell.
  • Der ambulante Pflegedienst: Medizinische Behandlungspflege — Injektionen, Wundversorgung, Medikamentenstellung — gehört nicht zu den Aufgaben einer Betreuungskraft. Sie bleibt beim Pflegedienst und wird über die Krankenkasse abgerechnet. Was eine Betreuungskraft übernehmen darf, zeigt unser Beitrag zur Grundpflege.
  • Entlastung durch Angehörige und Leistungen: Verhinderungspflege, Tagespflege und der Entlastungsbetrag füllen genau die Lücken, die durch Freizeit und Ruhezeiten entstehen.

Welche Rechte und Pflichten hat die Familie als Gastgeberin?

Die Familie schuldet vor allem Unterkunft, Verpflegung und einen respektvollen Umgang — und sie darf im Gegenzug eine verlässliche, vereinbarungsgemäße Betreuung erwarten. Konkret gehören dazu:

  • ein eigenes, abschließbares Zimmer mit Fenster, Bett, Schrank und Rückzugsmöglichkeit sowie Zugang zu Bad und Küche;
  • freie Verpflegung oder ein Verpflegungsgeld sowie ein funktionierender Internetzugang für den Kontakt zur eigenen Familie;
  • die Einhaltung der vereinbarten Arbeits-, Ruhe- und Freizeiten, auch wenn es im Alltag unbequem ist;
  • eine klare Aufgabenbeschreibung — Grundpflege, Hauswirtschaft und Alltagsbegleitung ja, Behandlungspflege und die Betreuung weiterer Haushaltsmitglieder nein;
  • die pünktliche Zahlung des vereinbarten Betreuungsentgelts.

Umgekehrt darf die Familie erwarten, dass die Betreuungskraft die vereinbarten Aufgaben zuverlässig erfüllt, Veränderungen im Befinden zeitnah meldet, die Privatsphäre des Haushalts wahrt und sich an Absprachen zu Besuch und Rauchen hält.

Woran erkennen Sie einen Vertrag, der die Arbeitszeit realistisch abbildet?

An fünf Punkten, die im Betreuungs- beziehungsweise Dienstleistungsvertrag ausdrücklich stehen sollten. Fehlt einer davon, fragen Sie nach:

  1. Wochenarbeitszeit in Stunden — eine konkrete Zahl, keine Formulierung wie „nach Bedarf“.
  2. Regelung der Freizeit — tägliche freie Stunden und ein freier Tag oder Halbtag pro Woche, benannt und nicht nur angedeutet.
  3. Umgang mit der Nacht — ob nächtliche Einsätze vorgesehen sind, wie sie erfasst und wie sie vergütet werden.
  4. Zuständigkeit für Behandlungspflege — der Vertrag muss sie ausschließen und auf den ambulanten Pflegedienst verweisen.
  5. Nachweise der Agentur — A1-Bescheinigung, Gewerbeanmeldung beziehungsweise Arbeitsvertrag der entsendenden Firma, Haftpflicht- und Unfallversicherung.

Angebote, die eine durchgehende Betreuung durch eine einzelne Person versprechen, sollten Sie kritisch prüfen: Sie sind in dieser Form arbeitsrechtlich nicht darstellbar. Eine Übersicht der gängigen Modelle finden Sie in unserem Beitrag zu den Vor- und Nachteilen der Betreuungsmodelle.

Fazit: Klare Arbeitszeiten schützen beide Seiten

Wer die Arbeitszeit von Anfang an realistisch plant, kauft sich Stabilität. Betreuungsverhältnisse scheitern selten am Geld und häufig an Überlastung — an Nächten, in denen niemand zur Ruhe kommt, und an Freizeit, die nie stattfindet. Ein Vertrag mit konkreter Wochenarbeitszeit, benannter Freizeit und einer ehrlichen Antwort auf die Nachtfrage ist deshalb kein bürokratisches Beiwerk, sondern die Grundlage dafür, dass die Betreuung über Jahre trägt.

„Die 24 im Begriff steht für die Anwesenheit im Haushalt — nicht für die Arbeitszeit eines Menschen.“

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Häufige Fragen zur Arbeitszeit in der 24-Stunden-Betreuung

Wie viele Stunden arbeitet eine Betreuungskraft in der 24-Stunden-Betreuung wirklich?

In der Regel werden 30 bis 40 Wochenstunden vertraglich vereinbart. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei acht Stunden werktäglich, die nur mit Ausgleich innerhalb von sechs Monaten auf zehn Stunden verlängert werden darf. Eine durchgehende Anwesenheit von 24 Stunden ist keine Arbeitszeit von 24 Stunden.

Zählt die Nacht als Arbeitszeit?

Das hängt von der Ausgestaltung ab. Kann die Betreuungskraft nachts ruhen und wird nur im Ausnahmefall geweckt, ist das Ruhezeit. Muss sie sich für jederzeitige Einsätze bereithalten, ist es Bereitschaftsdienst — und damit vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, 24.06.2021, 5 AZR 505/20).

Wie viel Ruhezeit steht der Betreuungskraft am Tag zu?

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens elf Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit. Hinzu kommen Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit.

Muss die Betreuungskraft am Sonntag arbeiten?

Betreuung ist an Sonn- und Feiertagen zulässig (§ 10 ArbZG). Dafür ist ein Ersatzruhetag zu gewähren — innerhalb von zwei Wochen bei Sonntagsarbeit, innerhalb von acht Wochen bei Feiertagsarbeit. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Welcher Mindestlohn gilt für eine Betreuungskraft im Privathaushalt?

Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG: 13,90 € je Stunde seit dem 1. Januar 2026, ab dem 1. Januar 2027 14,60 €. Er gilt auch für entsandte Kräfte und schließt vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten ein. Der Pflegemindestlohn nach dem AEntG betrifft nur Einrichtungen und ambulante Dienste.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für entsandte Betreuungskräfte?

Ja. Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten für nach Deutschland entsandte Beschäftigte unter anderem die deutschen Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten und der gesetzliche Mindestlohn — unabhängig davon, wo der Arbeitgeber sitzt.

Was passiert, wenn die Arbeitszeiten nicht eingehalten werden?

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können mit Bußgeldern geahndet werden; hinzu kommen mögliche Nachforderungen von Vergütung für nicht bezahlte Bereitschaftszeiten. Praktisch am schwersten wiegt jedoch, dass überlastete Betreuungskräfte die Stelle verlassen und die Versorgung kurzfristig neu organisiert werden muss.

Wer stellt die Betreuung während der Freizeit sicher?

Das wird vor Betreuungsbeginn festgelegt: Angehörige, Nachbarn, ein ambulanter Dienst oder eine stundenweise Betreuung über die Verhinderungspflege. Wir klären diesen Punkt in der Bedarfsermittlung, weil er im Alltag über die Stabilität der Betreuung entscheidet.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 7. September 2026. Alle Quellen zuletzt abgerufen am 7. September 2026.

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 3, 4, 5, 9, 10, 11, 18 — gesetze-im-internet.de
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20 (Mindestlohn für Bereitschaftsdienst entsandter Betreuungskräfte)
  • Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand WD 6 – 3000 – 108/16: Ruhezeiten in der 24-Stunden-Pflege im Lichte des ILO-Übereinkommens Nr. 189
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung: 13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 12 (A1-Bescheinigung)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 3

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