Bei der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI teilen Sie Ihren Anspruch zwischen ambulantem Pflegedienst und Pflegegeld auf: Der Prozentsatz der Pflegesachleistung, den Sie nicht ausschöpfen, wird Ihnen anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Beispiel Pflegegrad 3: Kostet der Pflegedienst 748,50 € (50 % von 1.497 €), erhalten Sie zusätzlich 50 % des Pflegegeldes, also 299,50 € — zusammen 1.048 € monatlich. Der Entlastungsbetrag von 131 € kommt unabhängig davon obendrauf.
Wenn ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der Versorgung übernimmt und Angehörige den Rest tragen, verfällt der ungenutzte Anspruch nicht: Über die Kombinationsleistung wird der nicht ausgeschöpfte Anteil der Pflegesachleistung anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Wie viel das in Ihrem Fall ist, hängt allein von zwei Größen ab — Ihrem Pflegegrad und dem Prozentsatz der Sachleistung, den der Pflegedienst tatsächlich abrechnet. Mit dem Rechner auf dieser Seite ermitteln Sie beide Beträge in wenigen Sekunden; darunter finden Sie die Formel, die geprüften Beträge für 2026 und die Antragswege.
Pflegegeld-Rechner 2026
Kombinationsleistung berechnen – aktuelle Sätze ab Januar 2026
| Leistung | Betrag/Monat |
|---|---|
| Pflegesachleistung (genutzt) | 0 € |
| Pflegegeld (anteilig) | 0 € |
| Entlastungsbetrag | + 131 € |
| Gesamt pro Monat (inkl. Entlastungsbetrag) | 0 € |
anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Je weniger Sachleistung Sie in Anspruch nehmen, desto mehr Pflegegeld
erhalten Sie. Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat steht Ihnen zusätzlich zu — unabhängig von der Kombinationsleistung.
Alle Angaben basieren auf den gesetzlichen Pflegeleistungen 2026 (PUEG/PKVEG).
Pflegegeld und Pflegesachleistung 2026: die geprüften Beträge
Die folgenden Beträge gelten seit der Anpassung zum 1. Januar 2025 unverändert auch im Jahr 2026. Sie bilden die Rechengrundlage für jede Kombinationsleistung.
| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) | Entlastungsbetrag (§ 45b) |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | 131 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | 131 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | 131 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | 131 € |
Alle Angaben je Monat. Bei Pflegegrad 1 besteht weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen — eine Kombinationsleistung ist dort folglich nicht möglich. Was Sie mit dem Entlastungsbetrag stattdessen finanzieren können, erklärt unser Ratgeber zum Entlastungsbetrag 2026.
Wie die Kombinationsleistung berechnet wird
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten und ist rein prozentual:
- Ausschöpfungsgrad ermitteln: Die Rechnung des Pflegedienstes wird durch den maximalen Sachleistungsbetrag Ihres Pflegegrades geteilt. Ergebnis ist der genutzte Prozentsatz.
- Restanspruch auf das Pflegegeld anwenden: Der verbleibende Prozentsatz wird mit dem vollen Pflegegeld Ihres Pflegegrades multipliziert. Diesen Betrag zahlt die Pflegekasse an Sie aus.
Rechenbeispiel für Pflegegrad 4: Der Pflegedienst rechnet 1.115,40 € ab. Das sind 60 % der Sachleistung von 1.859 €. Es verbleiben 40 % des Pflegegeldes von 800 € — also 320 €. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag von 131 € stehen der Familie damit 1.566,40 € monatlich zur Verfügung.
Die folgende Übersicht zeigt für Pflegegrad 4, wie sich die Aufteilung entlang der üblichen Quoten verschiebt. Für die übrigen Pflegegrade rechnet der Rechner oben jede beliebige Zwischenstufe aus.
| Sachleistung / Pflegegeld | Pflegedienst (Sachleistung) | Anteiliges Pflegegeld | Summe |
|---|---|---|---|
| 100 % / 0 % | 1.859,00 € | 0,00 € | 1.859,00 € |
| 80 % / 20 % | 1.487,20 € | 160,00 € | 1.647,20 € |
| 60 % / 40 % | 1.115,40 € | 320,00 € | 1.435,40 € |
| 40 % / 60 % | 743,60 € | 480,00 € | 1.223,60 € |
| 20 % / 80 % | 371,80 € | 640,00 € | 1.011,80 € |
| 0 % / 100 % | 0,00 € | 800,00 € | 800,00 € |
Die Summe sinkt, je mehr Pflegegeld anteilig fließt. Das ist kein Nachteil, sondern der Kern der Systematik: Die Sachleistung ist rund doppelt so hoch wie das Pflegegeld, weil sie die Vergütung professioneller Kräfte abdeckt. Für Familien zählt deshalb nicht die höchste Summe, sondern die Aufteilung, die den tatsächlichen Bedarf abbildet.
Voraussetzungen für die Kombinationsleistung
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch nach § 38 SGB XI besteht:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor.
- Die Versorgung findet in der eigenen Häuslichkeit statt, nicht vollstationär.
- Der Anspruch auf Pflegesachleistungen wird nicht vollständig ausgeschöpft — nur dann entsteht ein Restanspruch, der als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden kann.
Der Begriff „Pflegestufe“ taucht in älteren Ratgebern noch häufig auf. Er wurde zum 1. Januar 2017 durch die fünf Pflegegrade abgelöst und hat für die heutige Berechnung keine Bedeutung mehr.
So beantragen Sie die Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung wird nicht automatisch gewährt, sondern bei der zuständigen Pflegekasse oder der privaten Pflichtversicherung beantragt. Zwei Modelle stehen zur Wahl:
Feste Quote
Sie legen mit der Pflegekasse ein festes Verhältnis fest, etwa 60 % Sachleistung zu 40 % Pflegegeld. Das anteilige Pflegegeld wird dann wie gewohnt im Voraus ausgezahlt. Diese Festlegung bindet Sie grundsätzlich für sechs Monate. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich — etwa durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine Höherstufung —, ist eine Anpassung auch vorher möglich.
Flexible Abrechnung
Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab; diese ermittelt anschließend anhand der tatsächlichen Rechnung den Restanspruch und überweist das anteilige Pflegegeld nachträglich. Der Vorteil ist die monatliche Anpassung an den realen Bedarf.
Bei der Kombinationsleistung wird das Pflegegeld nicht zu Monatsbeginn ausgezahlt, sondern erst, wenn der Pflegekasse die Abrechnung des Pflegedienstes vorliegt — in der Praxis rund sechs Wochen später. Planen Sie diese Verzögerung im ersten Monat ein.
Was zusätzlich zur Kombinationsleistung möglich ist
Mehrere Leistungen werden nicht auf die Kombinationsleistung angerechnet und stehen daneben in voller Höhe zur Verfügung:
- Entlastungsbetrag, 131 € monatlich. Einsetzbar unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege.
- Tages- und Nachtpflege. Die teilstationäre Pflege wird seit 2015 nicht mehr auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet und kann in Höhe der jeweiligen Sachleistungsbeträge zusätzlich genutzt werden.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Seit dem 1. Juli 2025 stehen beide Leistungen in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Details erläutert unser Ratgeber zur Verhinderungspflege.
- Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags lassen sich nach § 45a Abs. 4 SGB XI in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Wichtig: Der umgewandelte Betrag gilt in der Kombinationsleistung als in Anspruch genommene Sachleistung und mindert damit das anteilige Pflegegeld.
Häufige Fehler bei der Berechnung
Drei Punkte führen in der Beratung regelmäßig zu falschen Erwartungen. Erstens wird der Entlastungsbetrag in die Kombinationsrechnung einbezogen — er steht jedoch unabhängig daneben. Zweitens werden Sachleistungs- und Tagespflegebeträge verwechselt; beide sind zwar der Höhe nach identisch, werden aber getrennt gewährt. Drittens wird das anteilige Pflegegeld auf den Sachleistungsbetrag statt auf das Pflegegeld bezogen — der Prozentsatz gilt jeweils für den Höchstbetrag der eigenen Leistungsart.
Wenn der Pflegedienst allein nicht ausreicht
Die Kombinationsleistung stößt dort an ihre Grenze, wo nicht einzelne Einsätze, sondern eine dauerhafte Präsenz im Haushalt gebraucht wird — etwa bei fortgeschrittener Demenz, nächtlicher Unruhe oder erhöhter Sturzgefahr. In diesen Fällen entscheiden sich Familien häufig für eine Betreuungskraft, die im Haushalt lebt und im Alltag unterstützt. Das Deutsche Pflegehilfswerk vermittelt diese Form der Betreuung ab ca. 2.490 €/Monat inklusive Nebenkosten; die marktübliche Spanne liegt bei 2.490–3.500 € je nach Sprachniveau und Betreuungsbedarf.
Wichtig zur Einordnung: Der eingebürgerte Branchenbegriff „24-Stunden-Pflege“ beschreibt keine durchgehende Arbeitszeit. Eine Betreuungskraft lebt im Haushalt und ist im Alltag präsent; gesetzliche Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen gelten uneingeschränkt, vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten eingeschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20). Für Betreuungskräfte im Privathaushalt gilt der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG — 13,90 €/Std. seit dem 1. Januar 2026, 14,60 €/Std. ab dem 1. Januar 2027 —, nicht der Pflegemindestlohn, der ausschließlich für Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste gilt.
Pflegegeld und Kombinationsleistung lassen sich mit einer solchen Betreuung verbinden. Wie sich die Leistungen der Pflegekasse konkret auf den Eigenanteil auswirken, zeigt unsere Kostenübersicht mit Kostenrechner. Einen Überblick über den Leistungsumfang gibt die Seite Leistungen, und wer die Versorgungsformen grundsätzlich gegeneinander abwägt, findet die Einordnung im Ratgeber Alternative zum Pflegeheim.
Häufige Fragen zur Kombinationsleistung und zum Pflegegeld
Rechtsstand: August 2026. Die genannten Beträge entsprechen den seit dem 1. Januar 2025 geltenden Leistungsansprüchen der sozialen Pflegeversicherung und dem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI seit dem 1. Juli 2025. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch die Pflegekasse; verbindliche Auskünfte über Ihren konkreten Anspruch erteilt ausschließlich Ihre Pflegekasse.